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Nachstehend finden Sie

die beihilferechtlichen Veröffentlichungspflichten der Bürgschaftsbanken

Temporary Framework „Veröffentlichungspflichten der Bürgschaftsbanken“

Allgemein:

Grundsätzlich sind durch die europarechtlichen Bestimmungen gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV
alle wettbewerbsverzerrenden staatlichen Beihilfen verboten. Allgemein gilt, dass sämtliche
staatliche Beihilfen durch die Europäische Kommission genehmigt bzw. notifiziert werden
müssen. Hierdurch bedingt ist die Einhaltung der europäischen Bestimmungen zum
Beihilfenrecht von zentraler Bedeutung.

Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es Ausnahmen gem. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV.
Die Grundlage für diese Ausnahmen sind die De-minimis-Verordnung und die Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen der De-minimis Verordnung liegt gem. Art. 3 Abs.1 De-minimis-Verordnung keine Beihilfe im Sinne von Art.107 Abs.1 AEUV vor. Für nach der Allgemeinen Gruppenfreistellung freigestellte
Beihilferegelungen besteht keine Genehmigungspflicht gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV.

Spezielle beihilferechtliche Regelungen aufgrund des Ausbruchs von COVID-19:

Am 19.03.2020 ist der „Temporary Framework“ der EU-Kommission in Kraft getreten. Die erste Änderung mit Erweiterungen der Fördertatbestände trat am 03.04.2020 in Kraft. Der „Temporary Framework“ ist ein derzeit bis zum 31.12.2021 befristeter Beihilferahmen für staatliche Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der gegenwärtigen COVID-19 Krise.

Die Regelungen des „Temporary Framework“ sollen Unternehmen einen erleichterten Zugang zu Finanzierungen ermöglichen. Das Rahmenwerk definiert die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten eigene nationale Beihilferegelungen zur Genehmigung durch die EU-Kommission anmelden können. Es ist somit nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar. Mit der genehmigten Bundesregelung Bürgschaften und der Kleinbeihilfenregelung liegen nunmehr nationale Beihilferegelungen vor.

Auf Grundlage des „Temporary Framework“ hat die Bundesregierung die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ und die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ notifiziert, welche mit Schreiben der EU-Kommission vom 24.03.2020 und 11.04.2020 genehmigt wurden. Diese Bundesregelungen sind mehrfach angepasst worden und haben entsprechende Nachfolgeregelungen erhalten.

Die Bundesregelungen Bürgschaften und Kleinbeihilfen stellen somit eine zusätzliche EU-beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung von Bürgschaften dar.

Spezielle beihilferechtliche Regelung und die Förderung der Bürgschaftsbanken:

Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristete Ausweitung ist mittlerweile bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Ermöglicht wurde eine Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (vorher 1,25 Mio. Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden intensiv von kleinen und mittelständischen Unternehmen genutzt.

Die Bundesregelung Bürgschaften und die Bundesregelung Kleinbeihilfen jeweils in ihrer aktuellen Fassung sehen vor, dass die gewährten Einzelbeihilfen entsprechend den Vorgaben der Verordnungen zu veröffentlichen sind.

Zu veröffentlichen sind Einzelbeihilfen, die den Wert von EUR 100.000 übersteigen. Der Betrag der Einzelbeihilfe bezieht sich hierbei auf den staatlichen Anteil (Rückgarantie Bund und Land) der Förderung.

Nachstehend finden Sie die entsprechenden Listen aufgeteilt nach den jeweiligen Bürgschaftsbanken. Für den Inhalt der Listen sind die Bürgschaftsbanken jeweils selbst verantwortlich.